(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 5 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 15 Absatz 3 eine Antwort nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt oder
- 2.
entgegen § 11a Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht nutzt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.