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Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) Vom 23. Juli 1993 zuletzt geändert am 08. April 2013 (GVBl 2013, S. 174)
Ausgabe im Zusammenhang
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Art. 22 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen |
1Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der speichernden Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie sie erhalten hat. 2Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn sie von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle auch für diesen Zweck übermittelt werden dürften und die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person oder Stelle in die Zweckänderung eingewilligt hat. 3Die Übermittlung an eine nicht-öffentliche Stelle ist darüber hinaus nur zulässig, wenn die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person oder Stelle eingewilligt hat. |
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