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Datenschutzverordnung (DSchV) Vom 1. März 1994
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Auf Grund von § 38 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl I S. 2954), Art. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 13. März 1985 (BGBl II S. 538) und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 , Art. 34 Abs. 7 und Art. 36 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 498, BayRS 204-1-I) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung: |
§ 1
Zuständigkeiten |
(1) 1Zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 38 Abs. 6 Bundesdatenschutzgesetz für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes ist das bei der Regierung von Mittelfranken eingerichtete Landesamt für Datenschutzaufsicht. 2Das Landesamt für Datenschutzaufsicht nimmt seine Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr. | (2) Hilfeleistende Behörde nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ist das Staatsministerium des Innern. |
§ 2
Ausnahmen von der Verpflichtung zur datenschutzrechtlichen Freigabe und zur Aufnahme von Verfahren in das Verfahrensverzeichnis | (1) Keine Freigabe nach Art. 26 BayDSG und keine Aufnahme in das Verfahrensverzeichnis nach Art. 27 BayDSG sind für automatisierte Verfahren erforderlich, | - | die ausschließlich Zwecken der Datensicherung und Datenschutzkontrolle dienen, oder | - | deren einziger Zweck das Führen eines Registers ist, das auf Grund einer Rechtsvorschrift zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht. | (2) Das Gleiche gilt für folgende, dem internen Verwaltungsablauf dienende Verfahren: | 1. | Verfahren, die ausschließlich der Erstellung von Texten dienen und bei denen die personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr benötigt werden, | 2. | Verfahren, die ausschließlich dem Auffinden von Vorgängen, Anträgen oder Akten dienen (Registraturverfahren), | 3. | Verfahren zur Überwachung von Terminen und Fristen (Termin- und Fristenkalender), | 4. | Telefon-, Telefax- und sonstige Kommunikations- und Teilnehmerverzeichnisse, | 5. | Zimmer-, Inventar- und Softwareverzeichnisse, | 6. | Bibliothekskataloge und Fundstellenverzeichnisse sowie | 7. | Anschriftenverzeichnisse für die Versendung von Informationen an Betroffene. |
§ 3
(aufgehoben)
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten | (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1994 in Kraft. | (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: | 1. | dieVerordnung über die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz bei nicht-öffentlichen Stellen und bei öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsunternehmen (Datenschutzaufsichtsverordnung - DSAufsV)vom 4. Juni 1991 (GVBl S. 151, BayRS 204-1-3-I), | 2. | dieVerordnung über die Zuständigkeit beim Vollzug des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Datenvom 16. September 1986 (GVBl S. 315, BayRS 204-2-2-I), | 3. | dieKostenordnung für die Tätigkeit des Technischen Überwachungs-Vereins Bayern e.V. beim Vollzug der Datenschutzgesetze (Datenschutzkostenordnung - DSchKO)vom 16. August 1979 (BayRS 204-1-2-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. November 1991 (GVBl S. 415). | München, den 1. März 1994 | Der Bayerische Ministerpräsident | Dr. Edmund Stoiber |
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