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Datenschutzverordnung (DSchV) Vom 1. März 1994 zuletzt geändert am 20. Juli 2011 (GVBl 2011, S. 307)
Ausgabe im Zusammenhang
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§ 1 Zuständigkeiten |
(1) 1Zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 38 Abs. 6 Bundesdatenschutzgesetz für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes ist das bei der Regierung von Mittelfranken eingerichtete Landesamt für Datenschutzaufsicht. 2Das Landesamt für Datenschutzaufsicht nimmt seine Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr. | (2) Hilfeleistende Behörde nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ist das Staatsministerium des Innern. |
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