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Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1997 zuletzt geändert am 18. Dezember 2012 (GVBl 2012, S. 713)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis | Art. 1 | Organisation des Verfassungsschutzes, Verhältnis zur Polizei | | Art. 3 | Aufgaben | | Art. 4 | Allgemeine Befugnisse | | Art. 5 | Erhebung personenbezogener Daten | | Art. 6 | Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel | | Art. 6a | Einsatz technischer Mittel im Schutzbereich des Art. 13 Grundgesetz | | Art. 6b | Verfahrensregelungen für Maßnahmen nach Art. 6a | | Art. 6c | Besondere Auskunftsersuchen und Einsatz technischer Mittel zur Ortung von Mobilfunkendgeräten | | Art. 6d | Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes | | Art. 6e | Verdeckte Online-Datenerhebung | | Art. 6f | Verfahrensvorschriften | | Art. 6g | (aufgehoben) | | Art. 6h | Information des Parlamentarischen Kontrollgremiums | | Art. 7 | Speicherung und Veränderung personenbezogener Daten | | Art. 8 | Berichtigung und Löschen von Daten | | Art. 11 | Auskunftserteilung |
Art. 1 Organisation des Verfassungsschutzes, Verhältnis zur Polizei | (1) 1Zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder besteht in Bayern ein Landesamt für Verfassungsschutz. 2Es dient auch dem Schutz vor Organisierter Kriminalität. | (2) 1Freiheitliche demokratische Grundordnung nach Absatz 1 ist eine Ordnung, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. 2Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung gehören mindestens: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. | (3) Organisierte Kriminalität ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung für die Rechtsordnung sind, durch mehr als zwei Beteiligte, die auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig tätig werden | - | unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen oder | - | unter Anwendung von Gewalt oder durch entsprechende Drohung oder | - | unter Einflußnahme auf Politik, Verwaltung, Justiz, Medien oder Wirtschaft. | (4) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz ist eine dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnete Behörde. 2Das Landesamt und Dienststellen der Polizei dürfen einander nicht angegliedert werden. 3Dem Landesamt für Verfassungsschutz steht ein Weisungsrecht gegenüber Dienststellen der Polizei oder die Befugnis zu polizeilichen Maßnahmen nicht zu. |
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