Bayerisches Verfassungsschutzgesetz
(BayVSG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. April 1997

zuletzt geändert am 18. Dezember 2012 (GVBl 2012, S. 713)

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Art. 3

Aufgaben

(1) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Aufgabe,

1.  

Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung verfassungsmäßiger Organe des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,

2.  

sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht,

3.  

Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

4.  

Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung ( Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker ( Art. 26 Abs. 1 Grundgesetz) gerichtet sind,

5.  

Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität im Geltungsbereich des Grundgesetzes

zu beobachten; solche Bestrebungen und Tätigkeiten können von Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgehen. 2Das Landesamt hat in Erfüllung dieser Aufgabe Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen über solche Bestrebungen oder Tätigkeiten zu sammeln und auszuwerten. 3Die notwendige Koordinierung mit den anderen Sicherheitsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden wird in Richtlinien des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz geregelt. 4Über diese Richtlinien wird das Parlamentarische Kontrollgremium gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes (PKGG) unterrichtet.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Aufgabe,

1.  

nach Maßgabe des des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes an der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

2.  

an der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder beschäftigt werden sollen,

3.  

an technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen, die im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig sind, gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,

mitzuwirken.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Aufgabe, amtliche Auskünfte zu erteilen

1.  

im Rahmen der Überprüfung der Verfassungstreue von Personen, die sich um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewerben,

2.  

nach Maßgabe des Art. 14, insbesondere in Einbürgerungs- und Ordensverfahren zur Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland - mit Ausnahme der Verdienstmedaille - und des Bayerischen Verdienstordens, sowie nach Art. 15.