Art. 6b
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(1) 1Der Einsatz technischer Mittel nach Art. 6a bedarf einer richterlichen Anordnung auf Antrag des Präsidenten des Landesamts für Verfassungsschutz oder dessen Stellvertreters. 2Bei Gefahr im Verzug kann der Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz oder dessen Vertreter die Anordnung treffen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. 3In der schriftlichen Anordnung sind Adressat, Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und die wesentlichen Gründe zu benennen. 4Die Anordnung ist auf längstens einen Monat zu befristen; Verlängerungen um jeweils nicht mehr als einen Monat sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. 5Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel nicht mehr erforderlich, so ist die Maßnahme ungeachtet des in der Anordnung genannten Zeitraums unverzüglich zu beenden. 6Die Beendigung ist dem Richter mitzuteilen. 7Ein Bediensteter des Landesamts für Verfassungsschutz mit Befähigung zum Richteramt beaufsichtigt den Vollzug der Anordnung und eventuelle Datenübermittlungen. |
(2) 1Die durch Maßnahmen nach Art. 6a erhobenen Daten sind als solche zu kennzeichnen. 2Nach einer Übermittlung hat der Empfänger die Kennzeichnung aufrecht zu erhalten; darauf ist dieser hinzuweisen. 3Daten aus Maßnahmen nach Art. 6a dürfen nur verwendet werden |
| 1. | zur Abwehr und Aufklärung der in Art. 6a Abs. 2 genannten Gefahren, |
| 2. | zur Verfolgung von Straftaten, wenn die Voraussetzungen der Strafprozessordnung für die Datenerhebung bei der Erhebung vorgelegen haben und bei der Übermittlung noch vorliegen, |
| 3. | zur Abwehr dringender Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit von Menschen. |
| 4Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft unverzüglich und dann in Abständen von sechs Monaten, ob die durch Maßnahmen nach Art. 6a erhobenen personenbezogenen Daten allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die Zwecke des Satzes 3 erforderlich sind. 5Daten, bei denen sich nach Auswertung herausstellt, dass |
| 1. | die Voraussetzungen für ihre Erhebung nicht vorgelegen haben oder |
| 2. | sie Inhalte betreffen, über die das Zeugnis als Geistlicher, Verteidiger, Rechtsanwalt, Arzt, Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nach §§ 53 , 53a StPO verweigert werden könnte, oder |
| 3. | sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem Vertrauensverhältnis mit anderen Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind und keinen unmittelbaren Bezug zu den in Art 6a Abs. 2 genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten haben, |
| dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, ihre Verwendung ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich und Daten im Sinn der Nr. 2 oder 3 sind nicht betroffen. 6Über eine Übermittlung von Daten aus einer Maßnahme nach Art. 6a an Stellen außerhalb des Verbunds der Verfassungsschutzbehörden entscheidet der Richter. 7Bei Gefahr im Verzug kann die Entscheidung auch der Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz oder dessen Vertreter treffen; in diesem Fall ist eine richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. |
(3) 1Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind und nicht verwendet werden dürfen, sind unverzüglich zu löschen. 2Die durch eine Maßnahme nach Art. 6a Abs. 1 erlangten personenbezogenen Daten, deren Verwendung zu den in Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecken nicht erforderlich ist oder für die ein Verwendungsverbot besteht, sind unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen; soweit die Daten für eine Mitteilung an den Betroffenen oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme von Bedeutung sein können, sind sie zu sperren. 3Die gesperrten Daten dürfen nur zu den in Satz 2 Halbsatz 2 genannten Zwecken verwendet werden. 4Im Fall der Mitteilung an den Betroffenen sind die Daten erst zu löschen, wenn der Betroffene nach Ablauf eines Monats nach seiner Benachrichtigung keine Klage erhebt; auf diese Frist ist in der Mitteilung hinzuweisen. 5Im Fall einer gerichtlichen Überprüfung sind die Daten nach deren Abschluss zu löschen. 6Die Löschung von Daten ist zu protokollieren. |
(4) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz teilt den in der Anordnung bezeichneten Personen sowie denjenigen, deren personenbezogene Daten erhoben und zu den Zwecken des Abs. 2 Satz 3 verwendet wurden, Maßnahmen nach Art. 6a Abs. 1 nach ihrer Einstellung, frühestens jedoch dann mit, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. 2Erfolgt die Mitteilung nicht binnen sechs Monaten nach Einstellung der Maßnahmen, bedarf ihre weitere Zurückstellung der richterlichen Zustimmung. 3Dem Gericht sind die Gründe mitzuteilen, die einer Mitteilung an den Betroffenen entgegenstehen. 4Die richterliche Entscheidung ist jeweils nach einem Jahr erneut einzuholen, wenn das Gericht keine andere Frist bestimmt. 5Eine Mitteilung kann mit richterlicher Zustimmung auf Dauer unterbleiben, wenn |
| 1. | überwiegende Interessen eines Betroffenen entgegenstehen, |
| 2. | die Identität oder der Aufenthaltsort eines Betroffenen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann oder |
| 3. | die Voraussetzungen für eine Mitteilung auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme nicht eingetreten sind, sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden und die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger der Daten vorliegen. |
(5) 1Der verdeckte Einsatz technischer Mittel im Schutzbereich des Art. 13 des Grundgesetzes ausschließlich zum Schutz der für den Verfassungsschutz in diesem Bereich tätigen Personen bedarf der Anordnung des Präsidenten des Landesamts für Verfassungsschutz oder eines von ihm bestellten Beauftragten. 2Eine anderweitige Verwendung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zulässig, wenn zuvor der Richter festgestellt hat, dass die Maßnahme rechtmäßig ist und die Voraussetzungen des Art. 6a Abs. 2 vorliegen; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 3Soweit Erkenntnisse verwendet werden, gelten für die Datenverarbeitung, die Löschung der Daten und die Mitteilung an den Betroffenen Abs. 2 bis 4 entsprechend. 4Im Übrigen sind die Daten unverzüglich zu löschen. |
(6) 1Zuständiges Gericht zur Entscheidung nach den Abs. 1, 2, 4 und 5 ist das Amtsgericht am Sitz des Landesamts für Verfassungsschutz. 2Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. |
(7) 1Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die gemäß Art 6a und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Abs. 5 angeordneten Maßnahmen. 2Das Parlamentarische Kontrollgremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. |