Strafgesetzbuch1

Stand vom 08. April 2013

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 202aAusspähen von Daten
§ 202bAbfangen von Daten
§ 202cVorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
§ 203Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 204Verwertung fremder Geheimnisse





§ 202a

Ausspähen von Daten

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
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(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1982 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 439/91 (CELEX Nr: 31991L0439) vgl. G v. 24.4.1998 I 747
EURaBes 913/2008 (CELEX Nr: 32008F0913) vgl. G v. 16.3.2011 I 418 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. StGB Anhang EV;
nicht mehr anzuwenden +++)