Strafprozeßordnung1

Stand vom 21. Januar 2013

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 81a
§ 81b
§ 81c
§ 81d
§ 81e
§ 81f
§ 81g
§ 81h
§ 98a
§ 100a
§ 100b
§ 100c
§ 100d
§ 100e
§ 100f
§ 100g
§ 100h
§ 100i
§ 101
§ 106
§ 111
§ 147
§ 160a
§ 163
§ 163b
§ 163c
§ 163d
§ 163e
§ 163f
§ 406e
§ 474
§ 475
§ 491





§ 81a

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
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(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. StPO Anhang EV;
teilweise nicht mehr anzuwenden +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 439/91 (CELEX Nr: 391L0439) vgl. V v. 24.4.1998 I 747 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 100c vgl. OrgKVerbG Art. 5 +++)

Neufassung der Strafprozeßordnung vom 1.2.1877 RGBl. S. 253 durch Art. 9 d. G v. 12.9.1950 I 455